AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der magentur Gesellschaft für Kommunikation und Medien mbH und der Varioprint GmbH
§1 Allgemeinverbindlichkeit
Aufträge an magentur Gesellschaft für Kommunikation und Medien mbH und Varioprint GmbH (im Folgenden MAGENTUR/VARIOPRINT genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
§2 Schriftformerfordernis
Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung.
§3 Unwirksamkeit fremder AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen – insbesondere „Einkaufsbedingungen“ oder „Lieferbedingungen“ des Auftraggebers – werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.
§4 Art des Angebots
Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die MAGENTUR/VARIOPRINT/VARIOPRINT für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
§5 Angebote an mehrere Empfänger
Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings) oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.
§6 Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften
Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie in der Auftragsbestätigung – oder in deren Ermangelung im Angebot – durch MAGENTUR/VARIOPRINT/VARIOPRINT beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von MAGENTUR/VARIOPRINT/VARIOPRINT ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 5 gemachten Angaben - insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen - sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§7 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 4 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten.
§8 Angebotsfrist
Ist das Angebot von MAGENTUR/VARIOPRINT/VARIOPRINT mit einer Frist versehen – das gilt auch für einen ausdrücklich benannten Zeitraum im Rahmen von Sonderaktionen – müssen Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere die Druckdaten, spätestens am letzten Tag der im Angebot genannten Frist bei MAGENTUR/VARIOPRINT eingegangen sein.
§9 Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind frei bleibend; sie binden MAGENTUR/VARIOPRINT nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
§10 Offenkundiger Irrtum
Offenkundiger Irrtum bindet MAGENTUR/VARIOPRINT in keinem Falle.
§11 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet (www.druckwunsch.de) erteilt werden.
§12 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form – insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern – gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei MAGENTUR/VARIOPRINT übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§13 Annahme des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei MAGENTUR/VARIOPRINT eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.
§14 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung der MAGENTUR/VARIOPRINT über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die MAGENTUR/VARIOPRINT per Post, Fax oder E-Mail beim Auftraggeber als geschlossen.
§15 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die Auftragsbestätigung der MAGENTUR/VARIOPRINT vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, mit der der Vertrag geschlossen ist.
§16 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen MAGENTUR/VARIOPRINT und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme der von MAGENTUR/VARIOPRINT gelieferten Ware oder der von MAGENTUR/VARIOPRINT erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.
§17 Rücktritt vom Vertrag durch MAGENTUR/VARIOPRINT
MAGENTUR/VARIOPRINT ist nicht verpflichtet Druckaufträge auszuführen, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
§18 Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber
Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von MAGENTUR/VARIOPRINT fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.
§19 Besteller und Empfänger als Auftraggeber
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Lieferungsempfängers hierfür vorliegt.
§20 Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber
Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Die Änderung einer bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Auftraggeber gleichzeitig, dass das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
§21 Ausdruck der Druckdaten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Druckdaten deren Ausdruck auf Papier beizufügen. Maßgeblich für die Pflichten MAGENTUR/VARIOPRINTs, die sich aus der Kenntnis dieses Ausdrucks ergeben, ist dessen Qualität zum Zeitpunkt des Zugangs bei MAGENTUR/VARIOPRINT. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Ausdruck per Fax übermittelt wird. Hier gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Ausdruck des Faxes auf dem bei MAGENTUR/VARIOPRINT hierfür verwendeten Empfangsgerät und als Qualität diejenige, die bei einem Gerät dieser Art und Güte üblich ist.
§22 Verzicht auf den Ausdruck der Druckdaten bei PDF
Abweichend von den Bestimmungen des § 23 verzichtet MAGENTUR/VARIOPRINT dann auf einen Ausdruck der Druckdaten, wenn der Auftraggeber diese als Datei im Adobe®-"Portable Document Format" (PDF) zur Produktion des Auftrags zur Verfügung stellt. Maßgeblich ist in diesen Fällen die Qualität der Bildschirmansicht oder des Ausdrucks, die sich von diesen Dateien auf den bei MAGENTUR/VARIOPRINT verwendeten Ausgabegeräten darstellen lässt.
§23 Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke
Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch MAGENTUR/VARIOPRINT keinerlei Verbindlichkeit. Prüfausdrucke werden nur als standverbindlich anerkannt, wenn sie von MAGENTUR/VARIOPRINT erstellt wurden („Proofs“). Der Auftraggeber kann von MAGENTUR/VARIOPRINT gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Proofs verlangen. Eine Farbverbindlichkeit von Mustern – auch den bei MAGENTUR/VARIOPRINT erzeugten Proofs – ist technisch bedingt ausgeschlossen.
§24 Proof als Druckmuster
Der Auftraggeber kann von MAGENTUR/VARIOPRINT gegen besondere Vergütung die Herstellung seiner Drucksachen nach einem von MAGENTUR/VARIOPRINT erstellten Proof verlangen. In diesen Fällen ist das Proof in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen verbindliche Vorlage für das Druckergebnis. Lässt sich ein dem Proof entsprechendes Druckergebnis beim Auflagendruck nicht erzielen, so wird der Auftraggeber durch MAGENTUR/VARIOPRINT unverzüglich hiervon unterrichtet.
§25 Imprimatur
Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Ist MAGENTUR/VARIOPRINT mit der Herstellung eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Kenntnisnahme des Proofs oder des Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
§26 Vergütung bei Änderung des Auftrags
Nach Auftragsannahme durch MAGENTUR/VARIOPRINT veranlasste Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,80 Euro je Änderung berechnet.
§27 Vergütung von Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.
§28 Vergütung bei Vertragsrücktritt
Kommt es zum Vertragsrücktritt durch MAGENTUR/VARIOPRINT aus wichtigem Grunde oder genehmigt MAGENTUR/VARIOPRINT den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen Wunsch, so steht MAGENTUR/VARIOPRINT Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Wenigstens sind die von MAGENTUR/VARIOPRINT ab Auftragsannahme bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Gleiches gilt für die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber.
§29 Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind MAGENTUR/VARIOPRINT zu ersetzen bzw. zu vergüten.
§30 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
§31 Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten
MAGENTUR/VARIOPRINT führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von MAGENTUR/VARIOPRINT zu verantworten sind.
§32 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens MAGENTUR/VARIOPRINT. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel an den Zulieferungen, insbesondere nicht für Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht verarbeitungsfähig sind.
§33 Datensicherheit
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
§34 Datensicherung
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. MAGENTUR/VARIOPRINT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Kopien anzufertigen.
§35 Vorauszahlung
Bei allen Aufträgen kann vor ihrer Annahme Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangt werden.
§36 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann MAGENTUR/VARIOPRINT auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte stehen MAGENTUR/VARIOPRINT auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an MAGENTUR/VARIOPRINT in Verzug befindet.
§37 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
§38 Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch MAGENTUR/VARIOPRINT sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht.
§39 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist MAGENTUR/VARIOPRINT eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.
§40 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf MAGENTUR/VARIOPRINT die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§41 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von MAGENTUR/VARIOPRINT zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen - gleichgültig ob diese Ereignisse bei MAGENTUR/VARIOPRINT, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten) berechtigen MAGENTUR/VARIOPRINT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in diesen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch MAGENTUR/VARIOPRINT ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§42 Verzug des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Verspätete Datenanlieferung berechtigt MAGENTUR/VARIOPRINT darüber hinaus zum Vertragsrücktritt unter Schadenersatzpflicht des Auftraggebers.
§43 Gefahrenübergang beim Versand
Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
§44 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Mit dem Versand beauftragt MAGENTUR/VARIOPRINT unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch MAGENTUR/VARIOPRINT ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn MAGENTUR/VARIOPRINT hätte grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§45 Holschuld des Auftraggebers
Für die von MAGENTUR/VARIOPRINT hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers.
§46 Bedeutung der Rechnung
Die Rechnung wird spätestens unter dem Tag der Fertigstellung der von MAGENTUR/VARIOPRINT hergestellten Waren und erbrachten Leistungen ausgestellt. Sie setzt den Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.
§47 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. MAGENTUR/VARIOPRINT kann gegebenenfalls bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung der Ware oder Leistung eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung auch vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn sie wird zuvor unter Angabe der Beanstandungen bei MAGENTUR/VARIOPRINT gerügt, wobei diese Frist nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen berührt. Für spätere Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen von MAGENTUR/VARIOPRINT nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeber MAGENTUR/VARIOPRINT die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung entstehen.
§48 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist MAGENTUR/VARIOPRINT berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. MAGENTUR/VARIOPRINT kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind MAGENTUR/VARIOPRINT zu erstatten.
§49 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MAGENTUR/VARIOPRINT. Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden MAGENTUR/VARIOPRINT-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von MAGENTUR/VARIOPRINT bleibt.
§50 Zahlung
Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt automatisch einen Monat nach Fertigstellung der Ware oder Leistung durch MAGENTUR/VARIOPRINT in Zahlungsverzug.
§51 Verzugsschaden
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber MAGENTUR/VARIOPRINT in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB. Weist MAGENTUR/VARIOPRINT nach, dass durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist – insbesondere weil MAGENTUR/VARIOPRINT selbst bei einer Bank Kredit nehmen musste – so steht MAGENTUR/VARIOPRINT die Geltendmachung des höheren Schadens zu.
§52 Schecks
Schecks werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber - angenommen. Die mit der Scheckzahlung für MAGENTUR/VARIOPRINT verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,00 Euro fällig, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
§53 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§54 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten
MAGENTUR/VARIOPRINT druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung durch MAGENTUR/VARIOPRINT entfällt insbesondere in allen Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Grundsätzen der Druckindustrie abweichen, namentlich für Druckdaten des RGB-Farbraums, Druckdaten, die CMYK-Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer Auflösung sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten Schriften.
§55 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck
Hat der Auftraggeber - mit Ausnahme der in § 22 bezeichneten Fälle - keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch MAGENTUR/VARIOPRINT erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist MAGENTUR/VARIOPRINT von jeglicher Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die das Fehlen des Ausdrucks, Proofs oder Andrucks ohne jede Bedeutung ist.
§56 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.
§57 Reklamationsfrist
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.
§58 Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht als Mangel und sind hinzunehmen, wobei jede Vertragspartei die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen kann. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2.000 kg auf 15 v.H.
§59 Geringfügige Abweichung vom Vertrag
Geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen vom Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet werden.
§60 Sachmängel eines Teils der Lieferung
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
§61 Reklamation des eingesetzten Materials
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet MAGENTUR/VARIOPRINT nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. MAGENTUR/VARIOPRINT kann sich durch Abtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber von dieser Haftung befreien und haftet in diesem Falle wie ein Bürge, falls die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sind.
§62 Nacherfüllung bei Sachmängeln
Bei berechtigten Beanstandungen gewährt MAGENTUR/VARIOPRINT nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.
§63 Rückgabe reklamierter Waren
Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe der reklamierten Waren an MAGENTUR/VARIOPRINT. Die Kosten der Rücklieferung trägt MAGENTUR/VARIOPRINT bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde - zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von MAGENTUR/VARIOPRINT fakturierte Vergütung für diesen Teil ohne Abzug zu zahlen.
§64 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht MAGENTUR/VARIOPRINT eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei MAGENTUR/VARIOPRINT. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.
§65 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz und Minderung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.
§66 Haftung
MAGENTUR/VARIOPRINT haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Waren/der Lieferung oder durch von MAGENTUR/VARIOPRINT grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
§67 Copyright
An kreativen Leistungen, die von MAGENTUR/VARIOPRINT erbracht wurden, insbesondere an von MAGENTUR/VARIOPRINT entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält MAGENTUR/VARIOPRINT alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§68 Haftung des Auftraggebers für Verletzung der Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt MAGENTUR/VARIOPRINT hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
§69 Archivierungsauftrag
Vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) hinaus archiviert. Eine Haftung durch MAGENTUR/VARIOPRINT für Beschädigung oder Verlust ist auch bei Archivierung ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird oder MAGENTUR/VARIOPRINT ein Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit trifft.
§70 Datenschutz
Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei MAGENTUR/VARIOPRINT in elektronischer Form gespeichert. MAGENTUR/VARIOPRINT ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
§71 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, Berlin.
§72 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
§73 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.
Fassung vom 01.09.2006
